Kommt Wohngeld oder Bürgergeld für mich infrage?
Wohngeld und die unter dem Suchbegriff Bürgergeld bekannten Leistungen nach dem SGB II sind unterschiedliche Unterstützungssysteme. Werden Unterkunftskosten bereits bei einer vom Wohngeld ausschließenden Leistung berücksichtigt, besteht in der Regel kein zusätzlicher Wohngeldanspruch für die ausgeschlossenen Personen. Bei Haushalten mit unterschiedlichen Leistungsarten und bei Übergängen ist eine genauere Prüfung erforderlich.
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Die Leistung im Bescheid genau bestimmen
Orientieren Sie sich am vollständigen Namen und an der Rechtsgrundlage in Ihrem aktuellen Bescheid. Begriffe aus älteren Schreiben oder Suchergebnissen können von der aktuellen Bezeichnung abweichen. Entscheidend für die Abgrenzung ist nicht allein das Wort Bürgergeld, sondern welche Leistung tatsächlich beantragt oder bezogen wird und wie Unterkunftskosten darin behandelt werden.
Legen Sie den Leistungsbescheid und seine Berechnungsanlagen bereit. Halten Sie außerdem fest, für welche Personen die Entscheidung gilt. Wer lediglich die überwiesene Gesamtsumme betrachtet, erkennt daraus nicht zuverlässig, welche Bedarfe und Haushaltsmitglieder berücksichtigt wurden. Die Unterlagen helfen den zuständigen Stellen dabei, Überschneidungen richtig zuzuordnen.
Keine freie Auswahl nach dem höheren Betrag
Das Wohngeldgesetz enthält Ausschlussregeln und Ausnahmen. Es ist deshalb keine verlässliche Vorgehensweise, nur zwei geschätzte Zahlbeträge gegenüberzustellen und die vermeintlich höhere Leistung auszuwählen. Die Leistungen lassen sich nicht anhand eines pauschalen Beispielbetrags für sämtliche Haushalte vergleichen. Eine Berechnung muss die tatsächliche Haushalts- und Einkommenssituation berücksichtigen.
Wenn Sie bereits Unterstützung erhalten, klären Sie einen möglichen Übergang mit den beteiligten Behörden. Eine laufende Zahlung sollte nicht allein aufgrund eines unverbindlichen Wohngeldrechners aufgegeben werden. Fragen Sie, welche Entscheidung für welchen Zeitraum erforderlich ist und welche Nachweise weitergegeben werden müssen. Halten Sie die Rückmeldungen fest, damit unterschiedliche Verfahrensstände nachvollziehbar bleiben.
Gemischte Haushalte nicht pauschal ausschließen
Nicht jede Person unter derselben Adresse ist automatisch in gleicher Weise von einer Leistung erfasst. Das Wohngeldrecht kennt Konstellationen, in denen ausgeschlossene und zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder zusammenwohnen. Daraus folgt jedoch nicht, dass ohne weitere Prüfung ein bestimmter Anteil der Miete als Wohngeld ausgezahlt wird.
Erstellen Sie eine Übersicht der Personen und ihrer jeweiligen Bescheide. Verwenden Sie die tatsächlichen Namen, auch wenn diese voneinander abweichen. Notieren Sie, welche Entscheidungen bereits vorliegen und welche Verfahren noch laufen. Lassen Sie die gesetzliche Zuordnung durch die zuständige Stelle prüfen, statt Personen nur nach Verwandtschaft oder gemeinsamem Nachnamen zusammenzufassen.
Anträge und Änderungen vollständig angeben
Für die Wohngeldprüfung können auch laufende Verfahren über andere Leistungen wichtig sein. Beschreiben Sie daher den tatsächlichen Stand, anstatt eine erwartete Ablehnung als schon entschieden einzutragen. Das Gesetz enthält Mitteilungspflichten bei bestimmten anderen Leistungsanträgen und Leistungsbezügen. Aus einer doppelten Antragstellung lässt sich keine Zusage für parallele Zahlungen ableiten.
Der Wohngeld-Einstieg in Antragfertig unterstützt die Vorbereitung der hierfür abgefragten Angaben. Er ersetzt weder die Prüfung des Jobcenters noch die Abstimmung eines Leistungswechsels. Falls Sie nach einer Ablehnung zum Wohngeld wechseln möchten, bewahren Sie den Bescheid und Informationen über seinen Zugang auf; für solche Fälle können besondere Regeln zum Leistungsbeginn relevant werden.
Fragen zum Thema
Bedeutet dieselbe Adresse automatisch denselben Leistungsausschluss?
Nein. Welche Personen wohngeldrechtlich berücksichtigt oder ausgeschlossen werden, muss anhand des Haushalts und der jeweiligen Leistungen geprüft werden. Eine Adresse allein beantwortet diese Frage nicht.